Regelfortbildung für Betreuungskräfte nach §53 b
Zweitägige Fortbildung für Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI und andere Interessenten in der sozialen Arbeit
Seminarort Bildungsakademie Plus Neuwied
§3
Anforderungen an die Betreuungskräfte
Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich
eine Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen ausüben möchten, sind
insbesondere:
eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen,
soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten,
Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit,
Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit,
die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation,
Phantasie, Kreativität und Flexibilität,
Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von
körperlichen, demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen
Behinderungen,
psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit
sich abzugrenzen,
Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren
Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen
Erkrankungen oder geistigen Behinderungen,
Teamfähigkeit,
Zuverlässigkeit.
§4
Qualifikation der Betreuungskräfte
(1) Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein
therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die
berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen
auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in
ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich.
Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte
nachzuweisen:
das Orientierungspraktikum,
die Qualifizierungsmaßnahme,
regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
kein regelmäßige Fortbildung führt zum Verlust der Qualifikation
Laut Richtlinien nach 53b § 3 Abs. 1 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen vom 19.08.2008 in der Fassung von 21.10.2022, müssen die Betreuungskräfte nach der Qualifizierungsmaßnahme mindestens einmal im Jahr ihr Wissen in einer zweitägigen (mindestens 16 Stunden) Fortbildungsmaßnahme vertiefen. Wie bieten Ihnen diesen Auffrischungskurs zur Aktualisierung Ihres Wissens und zur Reflexion Ihrer Praxiserfahrungen an.
Lehrgangskosten werden vom Arbeitgeber übernommen und beziehen sich regelmäßig auf Lehrgänge im Rahmen der Fortbildung. Fortbildungskosten können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder übernommen werden, wenn es sich um Aufwendungen für Maßnahmen auf der Grundlage des bereits ausgeübten Berufes handelt.