Betreuungskraft § 53b SGB XI

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Anforderungen an die Betreuungskräfte

Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen ausüben möchten, sind insbesondere:

eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen,

soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten,

Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit,

Empathie Fähigkeit und Beziehungsfähigkeit,

die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation,

Phantasie, Kreativität und Flexibilität,

Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von körperlichen, demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen,

psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen,

Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen,

Teamfähigkeit,

Zuverlässigkeit.

Änderungen in den Richtlinien nach 53b SGB XI

bitte unter den Richtlinien § 2 Absatz 4 beachten

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