Betreuungskraft § 53b SGB XI

Besonders geeignet für Mitarbeiter/innen Ü60 und Rentner/Rentnerinnen über Mini/MidiJobs

Kostenloses Stock Foto zu begleiten, berühren, betreuer

Beginn: 02. Januar 2025

- Vollzeitunterricht von 08:30 bis 15:00 Uhr

Fachkraft für Betreuung (Alltags- und Demenzbegleitung) gem. § 53b SGB /§ 45a SGB XI (320 Stunden) plus 80 Stunden Praktikum.

Gesamtdauer: 400 Sunden oder max. 3 Monate (je nach Verlauf des Praktikums)

Arbeitsagentur Maßn.Nr: 547/53/24

ICG Zulassung : AZV M 12113-3,4

Sprachanforderungen :

wingend erforderlich,da der Schwerpunkt der Ausbildung und späteren Tätigkeit die Kommunikation ist!)Preis ohne staatliche Förderung 320 Stunden 2200,00 Euro (hier Musterschreiben an Arge/JobCenter)

zahlbar in 3 Raten a. 700,00/700,00/800,00 Euro

Bei Förderung durch die Kostenträger übernehmen diese nicht nur die Kursgebühren, sondern die erhalten auch

die Erstattung der Fahrkosten auf gesonderten Antrag!

Foto von Eren Li auf Pexels.

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Anforderungen an die Betreuungskräfte

Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen ausüben möchten, sind insbesondere:

eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen,

soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten,

Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit,

Empathie Fähigkeit und Beziehungsfähigkeit,

die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation,

Phantasie, Kreativität und Flexibilität,

Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von körperlichen, demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen,

psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen,

Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen,

Teamfähigkeit,

Zuverlässigkeit.

Änderungen in den Richtlinien nach 53b SGB XI

bitte unter den Richtlinien § 2 Absatz 4 beachten

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