Richtlinien nach § 53b SGB XI
§4
Qualifikation der Betreuungskräfte
(1) Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein
therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die
berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen
auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in
ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich.
Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte
nachzuweisen:
das Orientierungspraktikum,
die Qualifizierungsmaßnahme,
regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis.
Das Orientierungspraktikum in einer zugelassenen ambulanten2, vollstationären oder
teilstationären Pflegeeinrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden und ist vor der
Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen. Damit ist die Zielsetzung verbunden, erste
2 Zugelassene ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI zählen zu den zugelassenen ambulanten
Pflegeeinrichtungen.
Eindrücke über die Arbeit mit betreuungsbedürftigen Menschen zu bekommen und
das Interesse und die Eignung für eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich selbst
zu prüfen. Mit dem Praktikumsvertrag ist die Praktikantin/der Praktikant auf diese
Richtlinien in geeigneter Weise hinzuweisen.
(3) Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen (Basiskurs,
Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens
160 Unterrichtsstunden sowie einem zweiwöchigen Betreuungspraktikum.
Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, die Pflegebedürftigen zum
Beispiel zu folgenden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und
zu begleiten:
Malen und basteln,
Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten,
Haustiere füttern und pflegen,
Kochen und backen,
Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern,
Musik hören, musizieren, singen,
Brett- und Kartenspiele,
Spaziergänge und Ausflüge,
Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe,
Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen,
Gottesdiensten und Friedhöfen,
Lesen und Vorlesen,
Fotoalben anschauen.